Bezirksrat
Der Bezirksrat ist das politisch-administrative Leitungs- und Kontrollorgan und setzt sich aus 17 Mitgliedern zusammen.Mitglieder des Bezirksrates 2010 - 2015
| Hofer Andreas | Sarnthein |
| Thaler Thomas | Sarnthein |
| Ewald Moroder | St. Ulrich |
| Stampfer Othmar | Völs am Schlern |
| Villgratner Karl Markus |
Tiers |
| Senoner Heidi | Kastelruth |
| Schieder Karl | Kastelruth |
| Albin Kofler | Karneid |
| Costalonga Giuseppe | Karneid |
| Bernhard Daum | Deutschnofen |
| Dejori Markus | Welschnofen |
| Dr. Lintner Paul | Ritten |
| Rottensteiner Monika | Ritten |
| Wiedmer Angelika | Mölten |
| Dr. Mussner Peter | Wolkenstein |
| Romen Paul | Jenesien |
| Hofer Eugen | St. Christina |
Hinten von links: Peter Mussner, Josef Hermann Kalser (Generalsekretär), Eugen Hofer, Markus Dejori, Bernhard Daum, Paul Romen, Heidi Senoner, Giuseppe Costalonga, Andreas Hofer, Monika Rottensteiner, Karl Schieder, Paul Lintner, Vorn von links nach rechts: Thomas Thaler, Ewald Moroder, Albin Kofler, Angelika Wiedmer, Othmar Stampfer. Es fehlt Markus Villgrattner. Zuständigkeiten des Bezirksrats:
- Genehmigung der Satzungen und der Verordnungen
- Feststellung der gesetzlichen Zusammensetzung und Erklärung des Verfalls der Mitglieder
- Wahl des Bezirksausschusses, des Präsidenten und des Rechnungsprüfers
- Genehmigung der Jahres- und Mehrjahreshaushalte samt entsprechender Bilanzänderungen sowie der Jahresabschlussrechnung
- Beschlussfassung über die Programme für Arbeiten und Dienste zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts der Gemeinschaft sowie über Voraus- und Programmberichte;
- Festsetzung der Beteiligungsquoten der Gemeinden;
- Die Übernahme und die Abgabe von örtlichen öffentlichen Dienstleistungen, die Wahl der jeweiligen Art der Führung, die entsprechenden allgemeinen Richtlinien, die Errichtung und Beteiligung der Betreiber laut Art. 44 des R.G. Nr. 1/93, die Vereinbarungen laut Art. 41 bis), eingeführt mit Art. 7 des R.G. Nr. 10/98, sowie die Vergabe von Konzessionen an Dritte
- Ermächtigung zur Aufnahme von Darlehen, welche nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind
- Ermächtigung von Ausgaben zu Lasten künftiger Haushaltsjahre, ausgenommen Ausgaben für Immobilienmieten sowie die Lieferung von Gütern und Einbringung von Dienstleistungen fortlaufender Art
- Festlegung der allgemeinen Regelung der Tarife für die Nutzung der Güter und Dienstleistungen
Die Beschlüsse zu diesen Gegenständen dürfen nicht im Dringlichkeitsverfahren von anderen Organen der Bezirksgemeinschaft gefasst werden. Ausgenommen sind Beschlüsse zur Änderung des Haushaltsplanes; diese sind dem Rat binnen der nächsten 60 Tage zur Genehmigung vorzulegen, ansonsten verfallen sie.
