1. Zum Hauptmenü
  2. Zum Untermenü
  3. Zum Inhalt

Über uns -> Organe -> Bezirksrat

Bezirksrat

Der Bezirksrat ist das politisch-administrative Leitungs- und Kontrollorgan und setzt sich aus 29 Mitgliedern zusammen. Sie werden von den betroffenen Gemeinderäten gewählt und können auch unter den Bürgern ausgewählt werden, die zwar nicht Gemeinderäte sind, aber alle Vorraussetzungen haben, um als Gemeinderat gewählt zu werden. Gemeinden bis 5.000 Einwohner entsenden zwei Vertreter, und jene über 5.000 Einwohner drei Vertreter, wobei natürlich das Sprachgruppenverhältnis im Bezirk und eine Vertretung der politischen Minderheit gewährleistet sein müssen. Der Bezirksrat bleibt für die Dauer von 5 Jahren im Amt. Derzeit gehören dem Bezirksrat folgende Gemeindevertreter an:

Dr. Sonia Stofner Sarnthein
Dr. Kofler Christian Sarnthein
Moser Premstaller Maria Anna Sarnthein
Ewald Moroder St. Ulrich
Baur Grossrubatscher Elisabeth St. Ulrich
Dr. Kompatscher Arno Völs am Schlern
Stampfer Othmar Völs am Schlern
Villgratner Karl Markus
Tiers
Pattis Alexander Tiers
Dr. Reichhalter Hartmann Seis
Dr. Erich Schmuck Seis
Geom. Julius Profanter Kastelruth
Albin Kofler Gummer
Costalonga Giuseppe Kardaun
Bernhard Daum Deutschnofen
Dr. Gallmetzer Christian Petersberg
Dr. Elmar Pattis Welschnofen
Dr. Ing. Herbert Mair Welschnofen
Lun Alois Unterinn
Rottensteiner Monika Oberbozen
Vigl Alfred Oberinn
Tratter Valentin Mölten
Obertimpfler Marianna Mölten
DDr. Christoph Perathoner Wolkenstein
Rolando Demetz Wolkenstein
Romen Paul Jenesien
Aster Robert Jenesien
Stuffer Alois St. Christina
Ploner Roberto St. Christina
  Zuständigkeiten des Bezirksrats:
  • Genehmigung der Satzungen und der Verordnungen
  • Feststellung der gesetzlichen Zusammensetzung und Erklärung des Verfalls der Mitglieder
  • Wahl des Bezirksausschusses, des Präsidenten und des Rechnungsprüfers
  • Genehmigung der Jahres- und Mehrjahreshaushalte samt entsprechender Bilanzänderungen sowie der Jahresabschlussrechnung
  • Beschlussfassung über die Programme für Arbeiten und Dienste zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts der Gemeinschaft sowie über Voraus- und Programmberichte;
  • Festsetzung der Beteiligungsquoten der Gemeinden;
  • Die Übernahme und die Abgabe von örtlichen öffentlichen Dienstleistungen, die Wahl der jeweiligen Art der Führung, die entsprechenden allgemeinen Richtlinien, die Errichtung und Beteiligung der Betreiber laut Art. 44 des R.G. Nr. 1/93, die Vereinbarungen laut Art. 41 bis), eingeführt mit Art. 7 des R.G. Nr. 10/98, sowie die Vergabe von Konzessionen an Dritte
  • Ermächtigung zur Aufnahme von Darlehen, welche nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind
  • Ermächtigung von Ausgaben zu Lasten künftiger Haushaltsjahre, ausgenommen Ausgaben für Immobilienmieten sowie die Lieferung von Gütern und Einbringung von Dienstleistungen fortlaufender Art
  • Festlegung der allgemeinen Regelung der Tarife für die Nutzung der Güter und Dienstleistungen

Die Beschlüsse zu diesen Gegenständen dürfen nicht im Dringlichkeitsverfahren von anderen Organen der Bezirksgemeinschaft gefasst werden. Ausgenommen sind Beschlüsse zur Änderung des Haushaltsplanes; diese sind dem Rat binnen der nächsten 60 Tage zur Genehmigung vorzulegen, ansonsten verfallen sie.