Bezirksrat
Der Bezirksrat ist das politisch-administrative Leitungs- und Kontrollorgan und setzt sich aus 29 Mitgliedern zusammen. Sie werden von den betroffenen Gemeinderäten gewählt und können auch unter den Bürgern ausgewählt werden, die zwar nicht Gemeinderäte sind, aber alle Vorraussetzungen haben, um als Gemeinderat gewählt zu werden. Gemeinden bis 5.000 Einwohner entsenden zwei Vertreter, und jene über 5.000 Einwohner drei Vertreter, wobei natürlich das Sprachgruppenverhältnis im Bezirk und eine Vertretung der politischen Minderheit gewährleistet sein müssen. Der Bezirksrat bleibt für die Dauer von 5 Jahren im Amt. Derzeit gehören dem Bezirksrat folgende Gemeindevertreter an:| Dr. Sonia Stofner | Sarnthein |
| Dr. Kofler Christian | Sarnthein |
| Moser Premstaller Maria Anna | Sarnthein |
| Ewald Moroder | St. Ulrich |
| Baur Grossrubatscher Elisabeth | St. Ulrich |
| Dr. Kompatscher Arno | Völs am Schlern |
| Stampfer Othmar | Völs am Schlern |
| Villgratner Karl Markus |
Tiers |
| Pattis Alexander | Tiers |
| Dr. Reichhalter Hartmann | Seis |
| Dr. Erich Schmuck | Seis |
| Geom. Julius Profanter | Kastelruth |
| Albin Kofler | Gummer |
| Costalonga Giuseppe | Kardaun |
| Bernhard Daum | Deutschnofen |
| Dr. Gallmetzer Christian | Petersberg |
| Dr. Elmar Pattis | Welschnofen |
| Dr. Ing. Herbert Mair | Welschnofen |
| Lun Alois | Unterinn |
| Rottensteiner Monika | Oberbozen |
| Vigl Alfred | Oberinn |
| Tratter Valentin | Mölten |
| Obertimpfler Marianna | Mölten |
| DDr. Christoph Perathoner | Wolkenstein |
| Rolando Demetz | Wolkenstein |
| Romen Paul | Jenesien |
| Aster Robert | Jenesien |
| Stuffer Alois | St. Christina |
| Ploner Roberto | St. Christina |
- Genehmigung der Satzungen und der Verordnungen
- Feststellung der gesetzlichen Zusammensetzung und Erklärung des Verfalls der Mitglieder
- Wahl des Bezirksausschusses, des Präsidenten und des Rechnungsprüfers
- Genehmigung der Jahres- und Mehrjahreshaushalte samt entsprechender Bilanzänderungen sowie der Jahresabschlussrechnung
- Beschlussfassung über die Programme für Arbeiten und Dienste zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts der Gemeinschaft sowie über Voraus- und Programmberichte;
- Festsetzung der Beteiligungsquoten der Gemeinden;
- Die Übernahme und die Abgabe von örtlichen öffentlichen Dienstleistungen, die Wahl der jeweiligen Art der Führung, die entsprechenden allgemeinen Richtlinien, die Errichtung und Beteiligung der Betreiber laut Art. 44 des R.G. Nr. 1/93, die Vereinbarungen laut Art. 41 bis), eingeführt mit Art. 7 des R.G. Nr. 10/98, sowie die Vergabe von Konzessionen an Dritte
- Ermächtigung zur Aufnahme von Darlehen, welche nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind
- Ermächtigung von Ausgaben zu Lasten künftiger Haushaltsjahre, ausgenommen Ausgaben für Immobilienmieten sowie die Lieferung von Gütern und Einbringung von Dienstleistungen fortlaufender Art
- Festlegung der allgemeinen Regelung der Tarife für die Nutzung der Güter und Dienstleistungen
Die Beschlüsse zu diesen Gegenständen dürfen nicht im Dringlichkeitsverfahren von anderen Organen der Bezirksgemeinschaft gefasst werden. Ausgenommen sind Beschlüsse zur Änderung des Haushaltsplanes; diese sind dem Rat binnen der nächsten 60 Tage zur Genehmigung vorzulegen, ansonsten verfallen sie.
